Hinweise zum verpflichtenden Einsatz und zu Füllungen von Verbandskästen
Mit Verbandkästen können sowohl bewegliche Behältnisse, die meist aus Plastik oder Metall bestehen, gemeint sein als auch unbewegliche Kästen oder Behälter, die Verbandmaterial enthalten. Damit unbewegliche Verbandkästen von jedem schnell aufgefunden werden können, werden ihre jeweiligen Standorte in der Regel ausreichend groß und leicht erkennbar gekennzeichnet. Das Standardsymbol für einen solchen Erste-Hilfe-Standort ist ein weißes Kreuz auf grünem Grund. Es ist in der EG-Richtlinie 92/58/EWG bzw. in der ISO-Norm ISO 3864 definiert. Die Verwendung des Roten Kreuzes als Symbol ist für allgemeine Verwendung offiziell nicht gestattet.
Verbandkästen enthalten in der Regel nicht nur Verbandmaterial im engeren Sinne (Mullbinden, Wundauflagen, Dreiecktücher, Heftpflaster, etc.), sondern darüber hinaus weiteres Material zur Leistung von Erster Hilfe wie Beatmungsmasken, Pinzetten und Einmalhandschuhe. Sinnvollerweise ist oft auch ein Inhaltsverzeichnis und eine Erste-Hilfe-Anleitung für den Laien vorhanden. Diese Ausstattung ist normalerweise für die Erste-Hilfe-Leistung im Alltag ausreichend, in Notfällen verfügt der Rettungsdienst ohnehin über eine noch weitaus umfangreichere Ausrüstung (vgl. Notfallkoffer). In manchen Teilen der Erde, die spezielle Gefahrenpotenziale bergen und wo im Gegensatz zu Europa kein flächendeckender Rettungsdienst gegeben ist, kann jedoch auch die eine oder andere Zusatzausrüstung für die Erste Hilfe von Vorteil sein.
Verbrauchtes Material muss nach der Verwendung entsorgt und ersetzt werden. Ebenso muss aber auch unverbrauchtes Material regelmäßig überprüft werden. Die Sterilmaterialien (Kompressen, Verbandpäckchen und Verbandtuch) in einem Verbandkasten sind mit einem Verfalldatum versehen. Heftpflaster und Wundschnellverband werden mit der Zeit unbrauchbar, da der Klebstoff durch Alterung, begünstigt durch hohe Temperaturen, seine Klebkraft verliert. Ebenso werden die Einmalhandschuhe unter Umständen mit der Zeit porös, wenn sie aus Naturlatex sind. Unbrauchbar gewordenes Material muss daher ersetzt werden.
Verbandkästen können auch plombiert sein, um rasch feststellen zu können, ob sie vollständig sind oder Material entnommen wurde. In der Regel ist auch das Datum der letzten Überprüfung auf Gebrauchstauglichkeit durch die zuständige Person vermerkt.
Der korrekte Umgang mit Verbandmaterial sollte in einem Erste-Hilfe-Kurs erlernt und geübt werden.
Kraftfahrzeuge
Verbandtasche für Pkw
Die Pflicht zum Mitführen eines Verbandkastens im Fahrzeug ist im § 35h Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Hier wird der Begriff Erste-Hilfe-Material verwendet. In der Verordnung sind auch Ausnahmen aufgeführt, so besteht z. B. für Krafträder (Motorräder) im Gegensatz zu anderen EU-Staaten grundsätzlich keine Mitführpflicht.
Der Inhalt des Kfz-Verbandkastens ist in der DIN 13164 Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten B festgelegt. Diese wurde zum Januar 2014 angepasst. Die enthaltenen Produkte ändern sich leicht in Art und Menge. Der Inhalt des Kfz-Verbandkastens wurde durch den Normenausschuss „Medizin“ im DIN Deutsches Institut für Normung e. V. nach den neusten medizinischen Erkenntnissen angepasst.
Sollten in einem privat genutzten Kfz-Verbandkasten abgelaufene (sterile) Inhaltsteile ordnungsgemäß ersetzt worden sein, wäre das Datum auf der äußeren Hülle unbeachtlich, weil alle übrigen (unsterilen) Inhaltsteile, z. B. die Schere, bei Gebrauchstauglichkeit weiter verwendet werden dürfen. Damit stellt sich im Ergebnis bei privater Nutzung nicht die Frage, ob das Verfalldatum des Verbandkastens, sondern, ob das Verfalldatum einzelner Inhaltsteile abgelaufen ist. Ob die Polizei Letzteres prüft, ist fraglich.
Bei gewerblicher Nutzung eines Kfz-Verbandkastens (Lkw) trifft auch den Halter des Fahrzeugs die Pflicht zum Austausch. Dieser ist als gewerblicher „Betreiber“ des Verbandkastens Adressat des Medizinproduktegesetzes.
In Kraftomnibussen (KOM) muss nicht nur der Inhalt des Verbandkastens der DIN 13164 entsprechen, sondern auch der Kasten selbst. In anderen Kraftfahrzeugen ist die Art des Aufbewahrungsbehälters für das Erste-Hilfe-Material nicht vorgeschrieben. So gibt es auch Verbandkästen in Form von Kissen oder speziell an das Fahrzeug angepassten Boxen.
Das Nichtmitführen des „Erste-Hilfe-Materials“ hat ggf. ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 bis 25 € zur Folge (Regelsätze).
Arbeitsschutz
Im gewerblichen Bereich kommen, je nach Art und personeller Größe des Betriebs, Verbandkästen in verschiedenen Ausführungen zum Einsatz.
Die Anzahl der in einem Betrieb notwendigen Verbandkästen richtet sich in erster Linie nach der Art des Betriebes, der Betriebsgröße und der Größe der verwendeten Verbandkästen. Ein Verbandkasten nach DIN 13169 kann dabei aufgrund der Füllungsverhältnisse prinzipiell auch durch zwei kleinere Verbandkästen nach DIN 13157 ersetzt werden. Details zu den Mindestanzahlen siehe Vergleichstabelle:
Füllungen
Die vorgeschriebenen Füllungen der Verbandkästen im Kfz-Bereich gleichen weitgehend denen im betrieblichen Bereich. Von besonderer Wichtigkeit ist das Inhaltsverzeichnis, in dem die Füllung im Wortlaut abgedruckt ist und nach dem der Verbandkasten (wieder) zu befüllen ist.
Die für Betriebe vorgegebenen Füllungen der DIN 13157 umfassen alles, was auch im Kfz-Verbandkasten nach DIN 13164 vorhanden ist, darüber hinaus sind allerdings noch Fingerkuppenverband, Fingerverband 120 mm × 20 mm, Pflasterstrip, Augenkompresse, Kälte-Sofortkompresse, Vliesstoff-Tuch und Folienbeutel vorgeschrieben. Die ebenfalls für Betriebe geeigneten Verbandkästen nach DIN 13169 unterscheiden sich von jenen der DIN 13157 nur dadurch, dass sie (außer Schere, Erste-Hilfe-Broschüre und Inhaltsverzeichnis) die doppelte Menge an Verbrauchsmaterial enthalten.
Kindergärten und Schulen müssen bei Wanderungen, Exkursionen, Studienfahrten, Wintersportveranstaltungen, Sportveranstaltungen außerhalb der Sporthalle eine Erste-Hilfe-Ausstattung mitführen. Aus Ermangelung einer anderen Norm, auf die man verweisen kann, wird die Nutzung der Sanitätsumhängetasche nach DIN 13160 durch die Unfallversicherungsträger teilweise noch als Möglichkeit empfohlen. Der Inhalt der Sanitätsumhängetasche war jedoch für die Nutzung durch Ersthelfer nicht ausgelegt. In neueren Publikationen gibt es eigene Empfehlungen.
Details siehe Vergleichstabelle
Füllungstabelle für DIN 13157, 13169, 13164, 13167, 14142, 13160
Kennzeichnung Ein Verbandkasten nach DIN darf das Rettungszeichen „weißes Kreuz auf grünem Untergrund“ aufgedruckt haben.
Zusätzlich darf die jeweilige DIN angedruckt werden, hier gibt es zwei vom Gesetzgeber vorgesehene Varianten:
Ein Verbandkasten muss bestimmte Grundanforderungen bestehen (Wasserdichtigkeit, Bruchsicherheit, …), eine exakte Größe oder Art ist jedoch nicht vorgeschrieben. Erfüllt ein Verbandkasten nach DIN 13157 jedoch die Abmessungen 25,5 × 16,6 × 8 cm bzw. nach DIN 13169 die Abmessungen 35 × 25,5 × 10 cm, so darf die Kennzeichnung des Kastens lauten: DIN 13157-C bzw. DIN 13169-E. Alle anderen Behältnisse dürfen „Inhalt DIN …“ (13157, 13169, …) aufgedruckt haben.
Weitere Kennzeichnungsoptionen bei Erfüllen der jeweiligen DIN sind:
– Andrucken des Verbandszeichens DIN
– Herstellername oder -zeichen
– Weitere Informationen sind erlaubt